1. Auftragserteilung, Reparaturpreis Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber (Kunde) über Instandsetzung von Elektrogeräten und deren Teile sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Im Auftragsschein oder im Bestätigungsschreiben sind die Fehler bzw. deren Auswirkungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheines.Soweit technisch möglich wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für weitere Durchführung der Reparatur einzuholen.Wünscht der Kunde vor Auftragserteilung einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so ist dieser gesondert zu vergüten, wenn der Kunde auf die Vergütungspflicht vor Auftragserteilung hingewiesen worden ist.
2. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge, Beanstandung von Rechnungen Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind,der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,der Auftrag für eine Durchführung zurückgezogen wird.Reparaturrechnungen sind bei Abholung des Gerätes zu Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtige, wenn sie uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung schriftlich mitgeteilt werden.Verzugszinsen werden 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Sie werden höher angesetzt, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen, oder niedriger, wenn der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.
3. Gewährleistung und Haltung Die Gewährleistung für Reparaturen beträgt 12 Monate (es sei denn es wurden andere Vereinbarungen getroffen; z.B. Mengenrabatt, Preisnachlass, Reparatur mit Gebraucht-/Austauschersatzteile oder Kaffeeautomaten bei gewerblichem Gebrauch.). Sie beginnt mit der Abnahme des Gerätes. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich durchgeführte Reparaturen und das eingebaute Material. Natürlich Verschließ ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.Der Kunde hat uns Mangel unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und verstärkt sich hierdurch der Mangel oder treten weitere Schäden auf, fällt die Behebung der durch die nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Mängel und Schäden nach § 254 (Mitverschulden) nicht unter die Gewährleistung.Der Kunde hat uns zur Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde muss dafür sorgen, dass uns der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur zur Verfügung steht, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.Stellt sich heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung.Wir haften für Schäden und Verlusten an dem Auftragsgegendstand soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Beschädigung sind wir zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig hoher Kostenwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche geltend machen. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur vorhersehbaren Schäden.